Otto Hahn Straße 26 | 40721 Hilden 

Öffnungszeiten: Mo – Fr : 08:00 – 18:00

Sa. 08:00 – 10:00 & 18:00 -18:30

So. 18:00 – 18:30 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Allgemeines
Der Vermieter erkennt die nachstehenden Bedingungen als verbindlichen Vertragsteil an. Hiervon abweichende Mietbedingungen des Mieters sind nicht gültig. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Strafen, Bußgelder für die der Vermieter in Anspruch genommen wird es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
Die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren (Maut) trägt der Mieter. Es gilt die jeweils gültige Preisliste.

2. Versicherungsschutz
Für das Fahrzeug besteht eine Haftplichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von € 50,0 Mio. für Sach- und Vermögensschäden; je geschädigte Person, je € 6,0 Mio., Insassenunfallschutz nur wenn ausdrücklich vereinbart, mit folgenden Deckungssummen:
Invalidität €20.000,00, Todesfall € 10.000,00, Heilkosten € 500,00. Bei zwei oder mehr Insassen im Fahrzeug erhöhen sich die Deckungssummen um 50 % bei anteiligem Anspruch.

3. Benutzung des Fahrzeuges
a)
Zum Fahren des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Nutzer/Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen festangestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Voraussetzung für eine Benutzung durch berechtigte Dritte ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie Fahrpraxis von mindestens 6 Monaten.
Der Mieter haftet für das Handeln des Fahrer wie für eigenes. Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzliche Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz zu beachten.

b) Dem Mieter ist insbesondere nicht gestattet:
Die aktive Teilnahme an Motor-Sportveranstaltungen; Fahrten ins Ausland, es sei denn der Vermieter hat schriftlich zugestimmt; Waren oder sonstige Wertgegenstände entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu Transportieren.
c) Öl-, Kühlwasserstand und Reifenfülldruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken.
d) Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über 75,00 Euro muss das Einverständnis der Vermieters eingeholt werden.
e) Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 400km je Tag.

4. Unfälle
Bei Unfällen ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter sofort während der Geschäftszeit Mitteilung zu machen.
Zur Ermittlung der Unfallursache ist stets die Polizei hinzuzuziehen. Das den Fahrzeugpapieren beigefügte Unfallformular ist lückenlos auszufüllen. Die Regulierung etwaiger Haftplichtschäden darf nicht durch Äußerungen, Zugeständnisse oder Zahlungen vorgegriffen werden.
Alle Unfälle, Schäden oder Störungen, auch wenn diese inzwischen behoben wurden, sind dem Vermieter nach Rückkehr ohne Aufforderung anzuzeigen. Bei Nichtbefolgen dieser Vereinbarung kann der Mieter regreßpflichtig gemacht werden.

5. Haftung des Mieters
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für Mietfahrzeuge keine Vollkaskoversicherung besteht.
a) Haftung ohne vereinbarten Ausschluß der Selbstbeteiligung.
Für den Schaden am Mietwagen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen pro Schadenfall nur bis zur Höhe von EUR (siehe Vorderseite Mietvertrag), darüber hinaus für Reifenschäden und Nebenkosten (Bergungs-, Rückführungskosten, Gutachten, Mietausfall, Wertminderung, etc.) sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung und bei Verstößen gegen die Bedingungen dieses Vertrages.
Für Schäden an LKW-Aufbauten, (Koffer,Plane und Spriegel, Hochdach, etc.) die aufgrund einer Mißachtung der Fahrzeugabmessungen entstehen (z.B. Fahrzeughöhe und Breite) haftet der Mieter in unbegrenzter Höhe. Dies gilt auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäßes Beladen verursacht wurden.
b) Haftung bei vereinbartem Ausschluß der Selbstbeteiligung
Bei vereinbartem Ausschluß der Selbstbeteiligung (siehe Vorderseite Mietvertrag) besteht keine Haftung des Mieters für den Fahrzeugschaden. AUSNAHMEN: Bei Unfall durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, jeglichen Alkohol- oder Drogengenuss, Unfallflucht oder bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages haftet der Mieter grundsätzlich in unbeschränkter Höhe.
Dies gilt auch bei vereinbartem Ausschluss der Selbstbeteiligung. Alle Schäden an LKW-Aufbauten, Koffer, Plane u.Spriegel, Hochdach, etc. und Reifen sowie Schäden, die durch unsachgemäßes Beladen und Missachtung der Fahrzeugabmessungen entstehen sind nicht versichert bzw. nicht durch einen Ausschluss der Selbstbeteiligung abgegolten. Bergungs- und Rückführungskosten sind ebenfalls durch den Ausschluß der Selbstbeteiligung nicht abgegolten.
c) Für die Festsetzung des täglichen Mietausfalls gilt mindestens eine Tagesgrundgebühr nach gültiger Preisliste als vereinbart.

6. Mietpreis / Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gütigen Preisliste. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Bei Anmietung ist der Mietpreis voll zzgl. einer Kaution in Höhe von € 150,00 zu entrichten. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung € 4,00 die Verzugszinsen 1% pro Monat es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach. Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Haftplicht-, Reifenverscheiß, Öl ein.

7. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.

8. Mietzeit / Rückgabe des Fahrzeugs
Die Miete beginnt und endet in dem Betrieb des Vermieters. Eine gewünschte Verlängerung ist dem Vermieter während der Geschäftszeiten mindestens 12 Stunden vor dem vereinbarten Mietende bekannt zu geben und sein Einverständnis einzuholen. Der Kilometerpreis wird nach dem Kilometerstand bei Mietanfang und Mietende berechnet.

9. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird der Sitz der Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit
a) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) der Mieter Vollkaufmann ist.

10. Besondere Vereinbarungen
Der Mieter bestätigt das Fahrzeug mit vollem Tank,Reserverad und vorgeschriebener Warneinrichtung übernommen zu habe und in die besondere Funktionen des Fahrzeuges und seine vorhandenen Einrichtungen eingewiesen worden zu sein.

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